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Zivilgesellschaftlicher Beirat und Sitz im Aufsichtsrat

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Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Im Gesellschaftsvertrag ist die Bildung eines Beirates zu verankern, der das zivilgesellschaftliche Interesse der Bürgerschaft an einer erfolgreichen und wirkungsstarken kommunalen Wohnungsgesellschaft widerspiegelt. In dem Beirat sind deshalb vor allem Organisationen vertreten sein, die für die Interessen von Mietern, für eine ausgewogene, inklusive menschenfreundliche und ökologische Stadtentwicklung stehen. Die von diesen Organisationen benannten Vertreter im Beirat müssen nicht den benennenden Organisationen angehören.

Im Gesellschaftsvertrag ist zu verankern, dass dieser Beirat ein Mitglied aus seiner Mitte durch demokratische und geheime Wahl in den Aufsichtsrat entsendet. Dieses Mitglied hat im Aufsichtsrat Sitz und Stimme sowie Antragsrecht.

Der Beirat gibt im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes der KWG einen ergänzenden Bericht ab, in dem die sozialpolitischen, ökologischen und klimapolitischen Auswirkungen der Projekte der KWG bewertet werden und Empfehlungen für die weitere Wohnungspolitik der KWG gemacht werden.

Begründung:

Die KWG ist ein sozialpolitisches und stadtentwicklungspolitisches Steuerungsinstrument sein, in dem auch die Bürgerschaft über die entsprechenden Organisationen mitwirkt. Da die Entsendung in den Aufsichtsrat nicht durchsetzbar sein dürfte, bietet sich die Gründung eines Beirates an, in dem die entsprechenden Organisationen vertreten sind und die Entwicklung der KWG und ihrer Aktivitäten diskutieren können. Damit es sich nicht nur um eine Diskussionsrunde handelt, ist es unter dem Gesichtspunkt demokratischer Strukturen wichtig, dass ein Vertreter des Beirates im Aufsichtsrat mit Sitz, Stimme und Antragsrecht wirkt. Die Gründung eines Mieterbeirates erscheint angesichts der Anfangsgröße der Gesellschaft nicht förderlich, es sollte allerdings rechtlich bindend verankert werden, dass ein solcher Mieterbeirat gegründet wird ab einer Größe von beispielsweise 500 oder 1000 Wohnungen im Bestand der KWG. Der Mieterbeirat sollte die Interessen der Mieterschaft einbringen, es erscheint aber wenig sinnvoll, dem Mieterbeirat die Auswahl künftiger Mieter zuzuordnen, wie dies verschiedentlich angeregt worden ist.

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