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Rahmenbedingungen und Aufgaben
einer kommunalen Wohnungsgesellschaft in Osnabrück

Die Einrichtung einer kommunalen Wohnungsgesellschaft entbindet Politik und Verwaltung nicht davon, gegenüber den Akteuren des freien Wohnungs- und Immobilienmarktes eine Durchsetzung und Einhaltung ihrer grundgesetzlichen, sozialen Pflichten zu erreichen. Die kommunale Wohnungsgesellschaft bietet die Chance eines Einstieges in eine neuorientierte kommunale Wohnungs- und Grundstückspolitik.

  1. Die Gesellschaft muss Zugang zu Fördergelder aus möglichst allen staatlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen haben.
  2. Die Gesellschaft muss günstige Kredite aufnehmen können und dabei eine bevorzugte Stellung genießen.
  3. Die Gesellschaft soll in jeglicher Hinsicht steuerliche Vorteile genießen können.
  4. Die Gesellschaft muss im Vergaberecht kontraproduktive Auflagen umgehen können.
  5. Die Rechtsform der Gesellschaft ist so zu gestalten, dass z.B. unter EU-rechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (Benachteiligungsverbot u.ä.) wirtschaftliches Handeln nach sozialen und gemeinwohlorientierten Gesichtspunkten erfolgt.
  6. Die Gesellschaft soll die Vorteile einer Stiftung genießen können; gegebenenfalls soll eine mit der Gesellschaft verbundene Stiftung gegründet werden.
  7. Die gesamte Gesellschaft, dies betrifft also auch Teile der Gesellschaft, darf nicht veräußerbar sein.
  8. Die Wohnungsgesellschaft soll keine Gewinne ausschütten oder an die Stadt abführen, entsprechend soll auch kein Kapital entnommen werden können.
  9. Die Gesellschaft soll Gebäude bzw. Teile davon zu Mietzwecken errichten, erwerben, betreuen, bewirtschaften und verwalten können.
  10. Die Gesellschaft soll Grundstücke erwerben, pachten, verpachten, entwickeln können. Sie soll neben dem Wohnungsbau Grundstücke auch für Gewerbe- und Industriezwecke mittels Erbbaurecht bzw. Verpachtung zur Verfügung stellen können.
  11. Die Gesellschaft sollte sich perspektivisch dahingehend entwickeln, dass sie sukzessiv Grund und Boden, kommunalisiert.
  12. In den Entscheidungsgremien der Gesellschaft sollen neben den kommunalen Vertreterinnen die Mieterinnen, Beschäftigten der Gesellschaft sowie Vertreter*innen zivilgesellschaftlicher Gruppen und Organisationen, die Mieterinteressen vertreten, Sitz und Stimmrecht haben.

Die Rechtsform und Gestaltung der kommunalen Wohnungsgesellschaft soll die Realisierung der vorstehend formulierten Bedingungen und Aufgaben ermöglichen. Deshalb ist ein Büro mit Rechtsexperten aus den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Kommunal- und Sozialrecht zu beauftragen, die erforderlichen Satzungen, Verträge, Beschlüsse etc. zu entwerfen, auf deren Grundlage die Gesellschaft gegründet werden kann.

30.07.2019

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