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Anträge zum Entwurf des Gesellschaftsvertrags

06. Mai 2020 Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich ein Entwurf für den Gesellschaftsvertrag vorliegt, hat das Bündnis eine Reihe Anträge formuliert. Die Wohnungsgesellschaft ist eine sozialpolitische Aufgabe der Stadt Osnabrück und muss sich trotz wirtschaftlichen Denkens jederzeit besonderen Prinzipien bewusst sein. In diese Anträge fließen die Erwartungen und von Beginn an durch dieses Bündnis formulierten Ziele & Anforderungen mit ein. Sie sollen im nächsten Treffen des Projektausses zur Gründung der Wohnungsgesellschaft mit den Vertretern der Ratsfraktionen, die diese alle bekommen haben, diskutiert werden.

Anträge

Antrag zum Gesellschaftszweck

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am  22.6.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Im Rahmen der zwischen der Stadt Osnabrück und der Stadtwerke Osnabrück AG zu erstellenden schuldrechtlichen Vereinbarung wird verbindlich Folgendes geregelt:

Im Hinblick auf sämtliche Grundstücke, die im Eigentum der zu gründenden Wohnungsgesellschaft stehen werden, wird zugunsten der Stadt Osnabrück ein im jeweiligen Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht errichtet, wobei im Hinblick auf den Kaufpreis, der im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts zu entrichten ist, festgelegt wird, dass der jeweilige Buchwert zugrundezulegen ist. Diese Regelung gilt für sämtliche im Eigentum der zu gründenden Wohnungsgesellschaft stehenden Grundstücke, seien sie von der Stadt Osnabrück in die Gesellschaft eingebracht worden, seien sie von der Osnabrücker Stadtwerke AG in die Gesellschaft eingebracht worden oder seien sie von der Wohnungsgesellschaft von Dritten erworben. Die Eintragung des Vorkaufsrechts erfolgt jeweils mit der Eigentumsumschreibung zugunsten der Wohnungsgesellschaft.

Sicherung des Eigentums an Grundstücken und Immobilien

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am  22.6.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Im Rahmen der zwischen der Stadt Osnabrück und der Stadtwerke Osnabrück AG zu erstellenden schuldrechtlichen Vereinbarung wird verbindlich Folgendes geregelt:

Im Hinblick auf sämtliche Grundstücke, die im Eigentum der zu gründenden Wohnungsgesellschaft stehen werden, wird zugunsten der Stadt Osnabrück ein im jeweiligen Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht errichtet, wobei im Hinblick auf den Kaufpreis, der im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts zu entrichten ist, festgelegt wird, dass der jeweilige Buchwert zugrundezulegen ist. Diese Regelung gilt für sämtliche im Eigentum der zu gründenden Wohnungsgesellschaft stehenden Grundstücke, seien sie von der Stadt Osnabrück in die Gesellschaft eingebracht worden, seien sie von der Osnabrücker Stadtwerke AG in die Gesellschaft eingebracht worden oder seien sie von der Wohnungsgesellschaft von Dritten erworben. Die Eintragung des Vorkaufsrechts erfolgt jeweils mit der Eigentumsumschreibung zugunsten der Wohnungsgesellschaft.

Übergang in eine städtische Gesellschaft

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020.

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Zwischen der Osnabrücker Stadtwerke AG und der Stadt Osnabrück ist vertraglich verbindlich zu vereinbaren, dass alle 5 Jahre ‑ erstmalig im Jahr 2025 ‑ eine Überprüfung stattzufinden hat, ob die kommunale Wohnungsgesellschaft, die als Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück AG errichtet worden ist, aus der Stadtwerke Osnabrück AG herauszulösen ist und als eigenständige städtische Gesellschaft fortzuführen ist, und zwar mit dem gesamten Bestand an Immobilien, Wohnungen, Mietverhältnissen und ähnlichem. Der gesamte Personalbestand ist in diesem Falle ohne materielle oder soziale Nachteile für die Betroffenen zu übernehmen, wobei die Personalkosten, die auf der Führungsebene entstehen, erforderlichenfalls angepasst werden können.

Begründung:

Die Gründung der KWG unter dem Dach der Osnabrücker Stadtwerke AG ist nicht zuletzt damit begründet worden, dass die Osnabrücker Stadtwerke AG in diesem Bereich bereits aktiv sind, dementsprechend auch schneller zu den angestrebten Erfolgen kommen können und über das erforderliche Personal und das unternehmerische Know-how verfügen. Im Laufe der Jahre wird die  KWG so weit entwickelt und stabil sein, dass sie als  eigenständige  städtische Gesellschaft fortgeführt werden kann mit der Folge, dass die Gesellschaft in weitaus stärkerem Maße der politischen Steuerung durch die gewählten Vertreter der Osnabrücker Bürgerschaft unterliegt. Da es sich bei der KWG sowohl um ein wichtiges sozialpolitisches als auch um ein wichtiges stadtentwicklungspolitisches Steuerungsinstrument handelt, ist es anzustreben, dass diese Gesellschaft perspektivisch zu einer eigenständigen städtischen Gesellschaft unter der politischen Führung des Rates der Stadt Osnabrück steht.

Ratsrechte beim Verkauf

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Die zu errichtende kommunale Wohnungsgesellschaft muss vor jeglichem willkürlichen Verkauf geschützt sein, ein Verkauf der kommunalen Wohnungsgesellschaft ist nur möglich auf der Grundlage hoher Anforderungen:

Im Gesellschaftsvertrag der KWG ist festzuschreiben, dass für den Verkauf der kommunalen Wohnungsgesellschaft eine 3/4-Mehrheit im Rat der Stadt Osnabrück erforderlich ist. Darüber hinaus ist in einem Vertrag zwischen der Stadt Osnabrück und der Osnabrücker Stadtwerke AG zu vereinbaren, dass sich die Osnabrücker Stadtwerke AG an dieses Erfordernis hält. Im Falle der Zuwiderhandlung steht der Stadt Osnabrück ein Vorkaufsrecht zu auf der Grundlage eines Vorzugskaufpreises von 10 % des Schätzwertes der Gesellschaft und ihrer Immobilien.

Begründung:

Die zu errichtende kommunale Wohnungsgesellschaft soll vor jeglichem willkürlichen Verkauf geschützt sein, ein Verkauf der kommunalen Wohnungsgesellschaft soll nur möglich sein auf der Grundlage hoher Anforderungen.

Bürgerentscheid bei Verkaufsabsicht

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Die zu errichtende kommunale Wohnungsgesellschaft muss vor jeglichem willkürlichen Verkauf geschützt sein, ein Verkauf der kommunalen Wohnungsgesellschaft ist nur möglich auf der Grundlage hoher Anforderungen:

Da die Gründung der kommunalen Wohnungsgesellschaft auf einem Votum der Osnabrücker Bürgerschaft beruht, ist vor einem möglichen Verkauf der KWG ein erneuter Bürgerentscheid durchzuführen.

Begründung:

Die zu errichtende kommunale Wohnungsgesellschaft soll vor jeglichem nicht absolut notwendigem Verkauf geschützt sein, ein Verkauf der kommunalen Wohnungsgesellschaft soll nur möglich sein bei Erfüllung hoher Anforderungen

 

Sozialquotierung nach DGB

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Von den zu errichtenden Wohnungen der KWG sind 60 % als solche mit Sozialbindung (Erfordernis eines Berechtigungsscheines) zu errichten, wobei das Erfordernis eines Berechtigungsscheines keiner zeitlichen Befristung unterliegen darf. Weitere 20 % werden für Haushalte mit mittlerem Einkommen zur Verfügung gestellt werden mit einem Mietzinsquadratmeterpreis bis zu aktuell 7,20 €.

Begründung:

Der Antrag lehnt sich im Wesentlichen an die Sichtweise des DGB an, der 80 % der zu errichtenden Wohnungen im unteren und mittleren Mietpreisniveau angesiedelt sehen möchte. Die Einschätzung des DGB hinsichtlich des derzeit ungesättigten Bedarfs an Wohnungen wird geteilt. Bei der Gründung der KWG geht es in allererster Linie um die Beseitigung eines aktuellen sozialen Missstandes im Bereich der grundlegenden Bedürfnisse in der Bevölkerung. Die Stadt Osnabrück hat 2012 eine entsprechende Begutachtung in Auftrag gegeben, deren Ergebnis die Sichtweise des DGB im Wesentlichen bestätigt.

In der Präambel zu berücksichtigende Punkte

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

In der Präambel des Gesellschaftsvertrages der KWG sind folgende Formulierungen aufzunehmen:

Die KWG ist sich jederzeit ihrer Verantwortung gegenüber der Osnabrücker Bevölkerung bewusst, auf deren Veranlassung sie entstanden ist. Maximale Transparenz und Berücksichtigung demokratischer Prinzipien sind deshalb grundlegende Werte.

Die KWG ist eine sozialpolitische Aufgabe der Stadt Osnabrück zur Schaffung und Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum auch als Daseinsvorsorge für die Menschen. Dies führt trotz Berücksichtigung wirtschaftlichen Denkens zu Entscheidungen, die sozial, nachhaltig, ökologisch und klimafreundlich orientiert sind.

Die KWG berücksichtigt insbesondere Bevölkerungsgruppen, die geringere Chancen auf dem freien Wohnungsmarkt haben, dabei aber auch auf eine Ausgewogenheit der sozialen Gruppen im jeweiligen Wohngebiet achten.

Die KWG begreift sich als Teil der öffentlichen Infrastruktur und berücksichtigt deshalb auch ihre Aufgabe, vielfältige und lebendige Stadtteile zu entwickeln.

Die KWG arbeitet nicht gewinnorientiert.

Begründung:

Die Aufnahme der im Antrag wiedergegebenen Gesichtspunkte in die Präambel entspricht der Verständigung der Mitglieder des Projektausschusses zu Beginn der Arbeit des Projektausschusses im Hinblick auf die Zielsetzungen, die mit der zu gründenden KWG verfolgt werden.

Transparenz des Aufsichtsrates

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Im Gesellschaftsvertrag ist festzuschreiben, dass der Aufsichtsrat in entsprechender Anwendung der diesbezüglichen Regelungen des Rates der Stadt Osnabrück öffentlich tagt. Die Verschwiegenheitspflicht richtet sich dementsprechend nach den Regelungen der Niedersächsischen Kommunalverfassung. Das Aktiengesellschaftsrecht findet hierzu keine Anwendung.

Begründung:

Wegen der hohen Bedeutung der KWG als sozialpolitisches und stadtentwicklungspolitisches Steuerungsinstrument besteht ein starkes Interesse, dass die Aktivitäten der Gesellschaft im öffentlichen Raum bekannt gegeben werden können. Hierüber muss in gleicher Weise eine öffentliche Diskussion möglich sein wie über Entscheidungen des Stadtrates. Dementsprechend sind im Hinblick auf Öffentlichkeit und Verschwiegenheitspflicht die Regelungen des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts zugrundezulegen.

Belegschaft mit Sitz im Aufsichtsrat

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Im Gesellschaftsvertrag ist festzuschreiben, dass die Belegschaft der kommunalen Wohnungsgesellschaft ein Mitglied in den Aufsichtsrat mit Sitz, Stimme und Antragsrecht entsendet, sobald die Belegschaft einen Betriebsrat gegründet hat. Das zu entsendende Mitglied der Belegschaft wird vom Betriebsrat bestimmt.

Begründung:

Die Beteiligung der Belegschaft im Aufsichtsrat entspricht in der Zwischenzeit durchgängig den demokratischen Grundanforderungen an die Zusammensetzung eines Aufsichtsrats.

Zivilgesellschaftlicher Beirat und Sitz im Aufsichtsrat

Antrag der als Vertreter des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum im Projektausschuss tätigen hinzugewählte Ausschussmitglieder für die Ausschusssitzung am 16.06.2020

Es wird beantragt, dem Finanzausschuss sowie erforderlichenfalls dem Rat der Stadt Osnabrück die nachfolgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Im Gesellschaftsvertrag ist die Bildung eines Beirates zu verankern, der das zivilgesellschaftliche Interesse der Bürgerschaft an einer erfolgreichen und wirkungsstarken kommunalen Wohnungsgesellschaft widerspiegelt. In dem Beirat sind deshalb vor allem Organisationen vertreten sein, die für die Interessen von Mietern, für eine ausgewogene, inklusive menschenfreundliche und ökologische Stadtentwicklung stehen. Die von diesen Organisationen benannten Vertreter im Beirat müssen nicht den benennenden Organisationen angehören.

Im Gesellschaftsvertrag ist zu verankern, dass dieser Beirat ein Mitglied aus seiner Mitte durch demokratische und geheime Wahl in den Aufsichtsrat entsendet. Dieses Mitglied hat im Aufsichtsrat Sitz und Stimme sowie Antragsrecht.

Der Beirat gibt im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes der KWG einen ergänzenden Bericht ab, in dem die sozialpolitischen, ökologischen und klimapolitischen Auswirkungen der Projekte der KWG bewertet werden und Empfehlungen für die weitere Wohnungspolitik der KWG gemacht werden.

Begründung:

Die KWG ist ein sozialpolitisches und stadtentwicklungspolitisches Steuerungsinstrument sein, in dem auch die Bürgerschaft über die entsprechenden Organisationen mitwirkt. Da die Entsendung in den Aufsichtsrat nicht durchsetzbar sein dürfte, bietet sich die Gründung eines Beirates an, in dem die entsprechenden Organisationen vertreten sind und die Entwicklung der KWG und ihrer Aktivitäten diskutieren können. Damit es sich nicht nur um eine Diskussionsrunde handelt, ist es unter dem Gesichtspunkt demokratischer Strukturen wichtig, dass ein Vertreter des Beirates im Aufsichtsrat mit Sitz, Stimme und Antragsrecht wirkt. Die Gründung eines Mieterbeirates erscheint angesichts der Anfangsgröße der Gesellschaft nicht förderlich, es sollte allerdings rechtlich bindend verankert werden, dass ein solcher Mieterbeirat gegründet wird ab einer Größe von beispielsweise 500 oder 1000 Wohnungen im Bestand der KWG. Der Mieterbeirat sollte die Interessen der Mieterschaft einbringen, es erscheint aber wenig sinnvoll, dem Mieterbeirat die Auswahl künftiger Mieter zuzuordnen, wie dies verschiedentlich angeregt worden ist.

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